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Erwerbserlaubnis

Beim Kauf von Artikeln, die eine Erwerbserlaubnis (EWB) erfordern, benötigen wir folgende Dokumente:

  • WBK und/oder Jagdschein 
  • Personalausweis Vorder- und Rückseite
  • Personen-ID
  • Erlaubnis-ID

Du kannst uns die Dokumente gerne per Mail oder per Brief zusenden. Bitte gebe uns dazu deine Bestellnummer an, damit wir deine Daten zuordnen können.

E-Mail:
info@action-shop24.de

Postanschrift:
German Sport Guns GmbH
Auf den Geeren 23
59469 Ense

Bitte beachte, dass die persönlichen Daten (Vorname, Nachname) Deiner Bestellung mit den Daten Deines Ausweises übereinstimmen müssen. Dein Altersnachweis wird nur zur einmaligen Bestätigung und zur Feststellung Deines Geburtsdatums bzw. Deines Alters benötigt. Dein Ausweis wird nicht registriert. Sämtliche Kundendaten unterliegen dem Datenschutz und werden nicht weitergegeben.

Die Ware kann erst versendet werden, wenn uns die Unterlagen zur Erwerbsberechtigung vorliegen.

Der Versand von EWB pflichtigen Artikeln erfolgt per DHL mit Identcheck und nur in Deutschland.


WBK Kurzübersicht - Was darf mit welcher Erlaubnis erworben werden?

„alte Gelbe WBK“

Waffenbesitzkarte für Sportschützen, ausgestellt nach dem alten Waffengesetz bis spätestens 31.03.2003. Gilt gem. § 58 Abs. 1 S. 3 WaffG im selben Umfang weiter, wie unter dem alten WaffG.

Zeitlich und mengenmäßig unbegrenzt gültige Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Einzellader-Langwaffen (mit gezogene und glatte Läufen).

WBK für Sportschützen

Die „neue Gelbe WBK“ nach § 14 Abs. 4 WaffG

gilt für alle vier nebenstehend genannten Waffenarten, unter Beachtung des Erwerbsstreckungsgebots (maximal 2 Waffen in 6 Monaten). Inhaltliche Einschränkungen wären nicht zulässig.

Zeitlich eingeschränkte, mengenmäßig unbegrenzte Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von

• Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen

• Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen

• einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition

• Mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen: also Revolver und Doppelflinten)

„Grüne WBK“

Erwerbserlaubnis nach § 14 Abs. 2 WaffG. Für alle nicht unter 2. genannten Waffen muss eine grüne WBK mit entsprechendem Voreintrag vorgelegt werden (gilt auch für die ersten beiden jagdlichen Kurzwaffen des Jägers)

Berechtigt zum Erwerb der durch Voreintrag in der WBK vermerkten Waffe.

Der Voreintrag ist als Erwerbserlaubnis – soweit nichts anderes vermerkt ist – ein Jahr gültig.

Gültiger Jahresjagdschein

Erwerbserlaubnis für nebenstehende Waffen ist der Jagdschein i.S.v. § 15 BJagdG.

D.h. ein Jugendjagdschein berechtigt nicht zum dauerhaften Erwerb von Schusswaffen (vgl. § 13 Abs. 7 WaffG).

Berechtigt zum Erwerb von allen Langwaffen, die nicht nach dem Bundesjagdgesetz ausdrücklich verboten sind. Verboten sind Vollautomaten, sowie Halbautomaten mit mehr als 2 Schuß Magazinkapazität.

Sammler-WBK

Berechtigt zum Erwerb und Besitz von Waffen, die unter das konkrete genehmigte (und ggf. später ergänzte oder erweiterte) Sammelgebiet fallen.