Thompson M1928 Echtholz 6mm - Airsoft S-AEG
629,00 €
Preise inkl. MwSt. zzgl. Versandkosten
mehr erfahren
Artikel noch nicht vorrätig
Das Gewehr Thompson M1928 galt als berühmt berüchtigte 'Gangster-Waffe' der 30er und 40er Jahre. Das M1928 ist eher unter dem Namen 'Tommy Gun' oder auch 'Thompson Sub Machine Gun' bekannt. Diese Waffe wurde von John Thompson entwickelt und bis 1944 wurden ca. 1,7 Mio. Stück produziert. Im Zweiten Weltkrieg wurde das M1928 in großer Zahl von den Alliierten Streitkräften verwendet. Mittlerweile hat die Waffe einen Seltenheitswert und ist bei Sammlern sehr beliebt.
Der detailgetreue Nachbau mit S-AEG System und einer Energie von ca. 1,0 Joule besteht komplett aus Metall und verfügt über einen markanten Vordergriff sowie ein Trommelmagazin. Darüber hinaus sorgt die Echt-Holzoptik an Schaft sowie Vorderschaft und das Drum-Mag für einen äußerst realistischen Look.
Features
- 450 Schuss Drum-Mag
- V6 Gear Box
- Echtholz Schaft und Griffstück
- Batteriefach im Schaft
Kaliber: | 6 mm |
---|---|
System: | S-AEG |
Munitionstyp: | BBs |
Magazinkapazität: | 450 Schuss |
Material: | Vollmetall |
Hop Up: | Einstellbar |
Sicherung: | Manuelle Sicherung |
Gearbox: | 9 mm Metall Reinforced V6 |
Mosfet: | Ja |
Empfehlung Geschossgewicht: | 0,25 g |
Gewicht: | 3.900 g |
Gesamtlänge: | 870 mm |
Energie: | ca. 1,0 Joule |
Akku: | nicht enthalten |
WEEE-Reg.-Nr.: | DE75576841 |
-
ALTERSFREIGABE AB 18 JAHRE.
Vor dem Versand benötigen wir Deinen Altersnachweis (Kopie des Personalausweises oder Reisepasses). Bitte sende uns diesen einfach als Antwort auf die Bestellbestätigung per E-Mail an info@action-shop24.de (PDF oder JPG). Alternativ kannst Du deinen Altersnachweis auch per Post an ActionShop24, Auf den Geeren 23, 59469 Ense senden. Kein Versand an eine Packstation möglich! -
AIRSOFTWAFFEN mit einer Energie über 0,5 Joule unterliegen dem Waffengesetz und müssen eine F-Kennzeichnung im Fünfeck haben. Der Erwerb, Besitz und Transport der Waffen ist Volljährigen ohne Waffenschein erlaubt. Sie unterliegen jedoch dem Führverbot (§42 a WaffG).